Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma Wisotzki GmbH & Co. KG

I. Allgemein

  1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die beigefügten Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

  2. Alle Angebote d e s Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

  1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen so wie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere

  2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

III. Preis

  1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

  2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen, ortsüblichen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend (§ 632 BGB).

  3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

  4. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 4 Wochen nach Vertragsabschluss gebunden.

  5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach 2. zu erhöhen. Die Regelung der Ziff. 4 bleibt hiervon unberührt.

  6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

  7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf dem Effektivlohn aufgeschlagen.

  8. Für die Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der gesetzliche Satz zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung maßgeblich.

IV. Zahlung

  1. Für alle Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

  2. Zahlungen können nur i n unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen.

  3. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste z u beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, so ferner die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  4. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.

  5. Für den Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

  6. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Lieferzeit und Montage

  1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II. Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

  2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. $6 Nr.6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzten und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.

  3. Für den Fall der Kündigung nach V. Ziffer 2. steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das, erfolglose Angebot

  4. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

VI . Eigentumsvorbehalt

  • Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes und Gebäudes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers

VII. Abnahme

  • Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach §12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

VIII. Haftung

  1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

  2. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Dies gilt nicht bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragsnehmers.

  3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage Aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

  4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagenvorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu Beauftragten, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren.

IX . Alternative Streitbeilegung

  • Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Funktionalität und den Inhalt zu optimieren. Durch die Nutzung unserer Website wird der Verwendung von Cookies zugestimmt. Weitere Informationen zu Cookies und der Verwendung Ihrer Daten erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Einstellungen